(Zuletzt bearbeitet am von Shark.9834)
Mit 13 bist du beschränkt geschäftsfähig. D.h. ein Vertrag, also auch ein Kaufvertrag, ist nur mit Zustimmung der Eltern gültig.
Das Gesetzt kennt allerdings 2 Ausnahmen.
1. Der Minderjährige muss keine Gegenleistung erbringen. Da aber ein Kaufpreis zu zahlen war, liegt dieser Fall hier nicht vor.
2. Der Minderjährige hat die Leistung mit “eigenen Mitteln” bewirkt (“Taschengeldparagraph”). Das entsprechende Gesetzt (§110 BGB) ist etwas schwammig formuliert, es gibt da keine festen Grenzen. Wenn das, was @Flya Fast gesagt hat eine interne Anordnung der Saturn-Geschäftsführung ist, sich bis 100€ darauf zu berufen, dann kann man die Rückgabe probieren, Saturn stellt sich aber unter Umständen quer. Da es wie gesagt keine genauen Grenzen gibt, müsste das dann im Einzelfall ein Richter entscheiden.
Was kostet GW2 bei Saturn? 50-60€? Ihr könnt die Rückgabe probieren, aber wenn sie es ablehnen … der Rechtsweg würde mir hier doch recht unsicher erscheinen, eben wegen der verhältnismäßig geringen Summe.
Wie das mit dem Account aussieht, falls sie es doch zurück nehmen, werden sie dir dann schon sagen.
Sollte der Taschengeldparagraph nicht greifen (was ich wie gesagt nicht beurteilen möchte), müssen Sie das Geld zurück geben. Dass der Code verwendet wurde spielt keine Rolle. Es gibt Gerichtsurteile, die bestätigen, dass auch bei Verbrauchsgütern der volle Kaufpreis zurück erstattet werden muss. Ein Beispiel eines solchen Urteils wäre AG Freiburg, v. 24. 10. 1997 – 51 C 3570-97. Hier hat ein Minderjähriger eine Softair-Waffe gekauft. Das Gericht entschied, dass der volle Kaufpreis zurückerstattet werden muss, obwohl der Minderjährige schon einen Teil der Munition verschossen hatte.
@Orpheal: Das mit den 2 Wochen hast du falsch verstanden. Es handelt sich dabei um eine Zustimmungsfrist, nicht um eine Widerrufsfrist. Wenn die Eltern nach 2 Wochen nicht zustimmen, ist der Vertrag automatisch unwirksam (siehe § 108 Abs. 2 BGB). Daher wäre auch nach den 2 Wochen eine Rückgabe möglich, da ja kein Kaufvertrag existiert.
@Ludger: Das ist Grundsätzlich richtig, gilt aber nur bei voll geschäftsfähigen Personen. Im Prinzip dürfte ein Geschäft einem beschränkt Geschäftsfähigem nichts verkaufen, ohne sich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sicher zu sein (wenn die Voraussetzungen des Taschengeldparagraphen nicht gegeben sind). Tut er das doch im Vertrauen darauf, dass die Zustimmung vorliegt oder nachträglich erteilt wird, hat er den Schaden, wenn das nicht der Fall ist. Aber wie es scheint, lohnt es sich, dieses Risiko in Kauf zu nehmen.
Ich bin kein Rechtsanwalt und bei meinem Beitrag handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung ^^
(Zuletzt bearbeitet am von Shark.9834)
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